Verpflichtung zur Fortbildung gemäß § 2 Berufsordnung
Die Tierärztekammer weist darauf hin, dass jeder Tierarzt, der in Schleswig-Holstein seinen Beruf ausübt, gemäß § 2 Berufsordnung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein verpflichtet ist, sich jährlich mit 20 Stunden beruflich fortzubilden.
Darüber hinaus sind zusätzlich folgende Stunden jährlich abzuleisten:
Tierärzte mit Tätigkeitsschwerpunkten | 4 Stunden |
zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte mit Zusatzbezeichnung | 4 Stunden |
Tierärzte mit Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung (je Gebiet) | 10 Stunden |
Der Nachweis der Fortbildung ist der Kammer auf Verlangen vorzulegen.