Hinweis auf Fortbildungspflicht

Verpflichtung zur Fortbildung gemäß § 2 Berufsordnung

Die Tierärztekammer weist darauf hin, dass jeder Tierarzt, der in Schleswig-Holstein seinen Beruf ausübt, gemäß § 2 Berufsordnung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein verpflichtet ist, sich jährlich mit 20 Stunden beruflich fortzubilden.

Darüber hinaus sind zusätzlich folgende Stunden jährlich abzuleisten:

Tierärzte mit Tätigkeitsschwerpunkten 4 Stunden
zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte mit Zusatzbezeichnung 4 Stunden
Tierärzte mit Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung (je Gebiet) 10 Stunden

Der Nachweis der Fortbildung ist der Kammer auf Verlangen vorzulegen.

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