Weiterbildung

Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, 

Sie streben die Weiterbildung zur Fachtierärztin bzw. zum Fachtierarzt an oder wollen eine Zusatzbezeichnung erwerben?

Dann erhalten Sie hier die notwendigen Informationen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit der Geschäftsstelle der Tierärztekammer Schleswig-Holstein auf.

Hinweis zur Weiterbildung: Nach welcher Fassung der Weiterbildungsordnungen kann ich meine Weiterbildung abschließen?

Die Kammerversammlung beschließt regelmäßig Änderungen der Weiterbildungsordnung.

Gem. § 16 Abs. 3 WBO können Tierärztinnen oder Tierärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung bereits in der Weiterbildung befinden, die Weiterbildung nach den bisher für sie geltenden Bestimmungen abschließen.

Das bedeutet, dass alle Tierärztinnen oder Tierärzte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer geänderten Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein bereits in Weiterbildung befinden, wählen können, nach welcher der während der bisherigen Weiterbildungsdauer geltenden Versionen der Weiterbildungsordnung sie ihre Weiterbildung machen möchten. Maßgeblich sind also die zum Zeitpunkt des Beginns der Weiterbildung gültige Fassung der Weiterbildungsordnung sowie alle zeitlich folgenden Fassungen. Ein Rückgriff auf vor dem Beginn der Weiterbildung gültige Weiterbildungsordnungen ist nicht möglich.

Die Entscheidung ist mit der Antragseinreichung zur Zulassung zum Fachgespräch mitzuteilen und dann die der jeweiligen Fassung der Weiterbildungsordnung entsprechenden Nachweise einzureichen.

Eine Mischung der Anforderungen aus unterschiedlichen Weiterbildungsordnungen ist nicht möglich.

Alle Tierärztinnen und Tierärzte, die nach Inkrafttreten der aktuellen Weiterbildungsänderung mit der Weiterbildung beginnen, müssen sich nach den Kautelen der aktuellen Weiterbildungsordnungsversion bzw. etwaigen Folgeversionen weiterbilden.

 

Der Vorstand

 

 

Weiterbildungsbeginn ab dem 10.02.2026:

Weiterbildungsordnung vom 24.11.2021  (gültig ab 10.02.2026)

Anlage I zu § 2 (1): Liste der Gebietsbezeichnungen mit Verlinkung zu Anlage II 

Anlage III zu § 2 (1): Liste der Zusatzbezeichnungen mit Verlinkung zu Anlage IV

 

Weiterbildungsbeginn ab dem 26.03.2024:

Weiterbildungsordnung vom 24.11.2021  (gültig ab 26.03.2024)

Anlage I zu § 2 (1): Liste der Gebietsbezeichnungen mit Verlinkung zu Anlage II 

Anlage III zu § 2 (1): Liste der Zusatzbezeichnungen mit Verlinkung zu Anlage IV

 

Weiterbildungsbeginn ab dem 06. Juni 2023:

Weiterbildungsordnung vom 24.11.2021 (gültig ab 06.06.2023)

Anlage I zu § 2 (1): Liste der Gebietsbezeichnungen

Anlage III zu § 2 (1): Liste der Zusatzbezeichnungen

 

Weiterbildungsbeginn vom 21. April 2020 bis zum 05. Juni 2023:

Weiterbildungsordnung vom 30.11.2016 (gültig ab 21. April 2020)

Anlage I zu § 2 Abs. 1: Liste der Gebietsbezeichnungen     

Anlage III zu § 2 Abs. 1:Liste der Zusatzbezeichnungen 
 

Weiterbildungsbeginn vor dem 21. April 2020:

Weiterbildungsordnung vom 05. Dezember 2007, zuletzt geändert am 04. Dezember 2013,

 

 

Beginn der Weiterbildung

Der Beginn der Weiterbildung muss der Tierärztekammer Schlesiwig-Holstein (Kontakt s.u.) unverzüglich mitgeteilt werden. 
Eine Bestätigung Ihres Weiterbildungsermächtigten/ Ihres Tutors fügen Sie bitte ebenfalls bei. 
Zur Anzeige des Beginns der Weiterbildung verwenden Sie bitte folgende Formulare:

 

Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte

Formular Beginn Weiterbildung in Weiterbildungsstätte hier

Bestätigung der/s Weiterbildungsermächtigten in Weiterbildungsstätte hier

 

Weiterbildung in eigener Praxis

Formular Beginn Weiterbildung in eigener Praxis hier

Bestätigung der/s Weiterbildungsermächtigten bei Weiterbildung in eigener Praxis hier


Weiterbildung als Angestellte/-r mit externem Weiterbildungsermächtigter/-m

Formular Beginn der Weiterbildung als Angestellte/-r mit externem Weiterbildungsermächtigter/-m hier

Bestätigung der/s Weiterbildungsermächtigten bei Weiterbildung als Angestellte/-r mit externem Weiterbildungsermächtigter/-m hier

 

 

Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch

Die für die von Ihnen angestrebte Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichung notwendigen Nachweise sind der jeweiligen Anlage der für Sie gültigen Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Scheswig-Holstein (s.o.) zu entnehmen.

Wenn Ihre Antragsunterlagen vollständig sind, reichen Sie diese bitte bei der Geschäftsstelle der Tierärztekammer Schleswig-Holstein ein. Eine digitale Einreichung ist ebenso möglich, wie eine postalische Übermittlung. Die Unterlagen werden geprüft und an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Wenn keine Einwände bestehen, werden Sie zur Prüfung in Form eines Fachgesprächs zugelassen. Die Fachgespräche finden mehrmals im Jahr nach Bedarf statt. 

Zur Einreichung Ihrer Unterlagen verwenden Sie bitte folgende Formulare:

Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch nach alter Weiterbildungsordnung hier

Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch nach neuer Weiterbildungsordnung hier

 

Weiterbildungsermächtigung/ Zulassung von Weiterbildungsstätten

Wenn Sie selbst eine Weiterbildungsermächtigung beantragen und/oder Ihre Praxis/ Tierärztliche Klinik als Weiterbildungsstätte zulassen wollen, verwenden Sie bitte die folgenden Formulare:

Antrag auf Weiterbildungsermächtigung hier

Antrag auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte hier

 

Verlängerung von Weiterbildungsermächtigung/ Zulassung von Weiterbildungsstätten

Wenn Sie Ihre Weiterbildungsermächtigung und/oder die Zulassung Ihrer Praxis/ Tierärztliche Klinik als Weiterbildungsstätte verlängern wollen, verwenden Sie bitte die folgenden Formulare:

Verlängerung der Weiterbildungsermächtigung hier

Verlängerung der Zulassung als Weiterbildungsstätte hier

 

Bei allen Fragen rund um das Thema Weiterbildung wenden Sie sich bitte an die 

 

Geschäftsstelle der Tierärztekammer Schleswig-Holstein

Hamburger Straße 99a

25746 Heide

Tel: 0481/ 5542

Fax: 0481/ 88335

Email: schleswig-holstein@tieraerztekammer.de   

 

Die vollständigen Informationen zur Datenerhebung für dieses Verfahren gemäß Artikel 13, 14 DSGVO können Sie gern bei der Tierärztekammer Schleswig-Holstein anfordern.

 

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